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Fahrgastrechte

ZUSAMMENFASSUNG DER BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 1177/2010 (FAHRGASTRECHTE IM SEE- UND BINNENSCHIFFSVERKEHR)
 Die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr gilt ab 18. Dezember 2012 und sieht eine Reihe von Mindestrechten für die Fahrgäste vor, die
Gegenstand

  • mit Personenverkehrsdiensten reisen, bei denen der Einschiffungshafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt;
  • mit Personenverkehrsdiensten reisen, die von Beförderern aus der Union von einem Hafen, der in einem Drittland liegt, zu einem Hafen, der in einem Mitgliedstaat liegt, erbracht wird, und 
  • mit Kreuzfahrten reisen, deren Einschiffungshafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt.

Die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 hindert Fahrgäste nicht daran, vor nationalen Gerichten weitergehende Ansprüche gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aufgrund von Nachteilen zu verfolgen, die sie wegen Annullierung oder Verspätung von Verkehrsdiensten erlitten haben.
Anspruch auf Hilfeleistung bei Annullierung oder Verzögerung der Abfahrt
Alle Personen, die Fahrscheine für Schifffahrtsdienste erwerben, haben das Recht darauf, weder unmittelbar noch mittelbar aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Beförderers oder Fahrscheinverkäufers in der Union diskriminiert zu werden.
Bei einer Verzögerung von mehr als neunzig Minuten oder bei Annullierung eines Personenverkehrsdienstes oder einer Kreuzfahrt werden den Fahrgästen kostenlos Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit angeboten.
Bei Annullierung oder Verspätung einer Abfahrt, die einen Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten für den Fahrgast notwendig machen, bietet der Beförderer kostenlos eine angemessene Unterbringung an Bord oder an Land sowie die Beförderung zwischen dem Hafenterminal und der Unterkunft an. Der Beförderer, der nachweist, dass die Annullierung oder die Verspätung durch Wetterbedingungen verursacht wurde, die den sicheren Betrieb des Schiffes beeinträchtigen, ist von der Pflicht, kostenlos eine Unterbringung anzubieten, entbunden.
Der Fahrgast hat keinen Anspruch auf Hilfeleistung des Beförderers, wenn er vor dem Kauf des Fahrscheins über die Annullierung oder Verspätung informiert wird oder wenn die Annullierung oder Verspätung auf das Verschulden des Fahrgasts zurückgeht.
Anderweitige Beförderung und Fahrpreiserstattung bei annullierten oder verspäteten Abfahrten
Bei Verzögerung der Abfahrt eines Personenverkehrsdienstes um mehr als neunzig Minuten über die fahrplanmäßige Abfahrtszeit hinaus oder bei Annullierung eines Personenverkehrsdienstes, können die Fahrgäste wählen zwischen:

  • der anderweitigen Beförderung zum Endziel ohne Aufpreis und unter vergleichbaren Bedingungen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt;
  • der Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt der kostenlosen Rückfahrt zum im Beförderungsvertrag festgelegten Abfahrtsort.

𠊎ntschädigung durch Fahrpreisnachlass bei verspäteter Ankunft am Endziel
Fahrgäste haben Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 25 % des Fahrpreises bei einer verspäteten Ankunft am Endziel von mehr als:

  • einer Stunde bei einer planmäßigen Fahrtdauer von bis zu vier Stunden;
  • zwei Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als vier bis zu acht Stunden;
  • drei Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als acht bis zu vierundzwanzig Stunden;
  • sechs Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als vierundzwanzig Stunden.

Fahrgäste haben Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50% des Fahrpreises bei einer verspäteten Ankunft am Endziel von mehr als:

  • zwei Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von bis zu vier Stunden;
  • vier Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als vier bis zu acht Stunden;
  • sechs Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als acht bis zu vierundzwanzig Stunden;
  • zwölf Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als vierundzwanzig Stunden.

Der Beförderer ist von seiner Pflicht, den Fahrgästen im Fall einer verspäteten Ankunft eine Entschädigung zu zahlen, entbunden, wenn er nachweist, dass die Verspätung durch Wetterbedingungen, die den sicheren Betrieb des Schiffes beeinträchtigen, oder durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde, die die Erbringung des Personenverkehrsdienstes behindern und die nicht auf zumutbare Weise hätten vermieden werden können.
Recht auf Informationen (Art. 22)
Fahrgäste im See- und Binnenschiffsverkehr haben das Recht, angemessene Informationen während der gesamten Fahrt zu erhalten. Dazu gehört auch das Recht, über die Fahrgastrechte, die Angaben der nationalen Durchsetzungsstellen sowie die Zugangsbedingungen zur Beförderung von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität unterrichtet zu werden.
Die Fahrgäste haben bei Annullierung oder verspäteter Abfahrt das Recht, über die Verspätung oder die Annullierung vom Beförderer oder dem Terminalbetreiber spätestens dreißig Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit und, sobald diese Informationen vorliegen, über die voraussichtliche Abfahrtszeit und die voraussichtliche Ankunftszeit, informiert zu werden.

Rechte von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität.
Behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität besitzen als Fahrgäste von Schifffahrtsdiensten neben den allgemeinen Fahrgastrechten die folgenden Rechte, die ihnen den Zugang für die Beförderung unter den gleichen Bedingungen wie den anderen Fahrgästen anbietet:

  • Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zur Beförderung für behinderte Menschen und für Personen mit eingeschränkter Mobilität
    Beförderer, Reisevermittler sowie Reiseveranstalter dürfen sich nicht aufgrund der Behinderung oder der eingeschränkten Mobilität von Personen weigern, eine Buchung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder die Personen an Bord des Schiffes zu nehmen. Wenn das Einschiffen dieser Person aus Sicherheitsgründen oder wegen der Bauart des Fahrgastschiffes oder der Infrastruktur und Einrichtung des Hafens, nicht möglich ist, haben die Beförderer, Reisevermittler sowie Reiseveranstalter alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, der betreffenden Person eine annehmbare Beförderungsalternative anzubieten. Wird behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, die eine Buchung besitzen und dem Beförderer ihre spezifischen Bedürfnisse gemeldet haben, die Einschiffung dennoch verweigert, können sie zwischen dem Recht auf Erstattung und der anderweitigen Beförderung wählen, wobei diese davon abhängt, dass die Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Beförderer, Reisevermittler sowie Reiseveranstalter dürfen von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität für die Buchungen oder die Fahrscheine nicht die Zahlung eines höheren Preises verlangen. Buchungen und Fahrscheine werden behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität zu denselben Bedingungen aller anderen Fahrgäste angeboten. Die Beförderer und die Terminalbetreiber schaffen nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen für die Beförderung von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen.
  • b) Recht auf besondere Hilfeleistung
    Die Beförderer und Reiseveranstalter bieten für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität in Häfen, einschließlich beim Ein- und Ausschiffen, und an Bord von Schiffen kostenlos Hilfeleistungen an. Behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität müssen dem Beförderer bei der Buchung oder beim Vorauskauf des Fahrscheins ihre spezifischen Bedürfnisse bezüglich Unterbringung, Sitzgelegenheiten, beanspruchter Dienstleistungen oder der Tatsache, dass sie medizinisches Gerät mitführen müssen, melden. Behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität müssen für alle anderen Hilfeleistungen den Beförderer oder dem Terminalbetreiber spätestens achtundvierzig Stunden vorher kontaktieren und sich zur vereinbarten Uhrzeit vor der veröffentlichten Einschiffungszeit an einem festgelegten Ort einfinden.
  • c) Recht auf Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen
    Ist der Verlust oder die Beschädigung von Mobilitätshilfen oder sonstigen speziellen Ausrüstungen, die von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität benutzt werden, auf ein Verschulden oder Versäumnis des Beförderers oder des Terminalbetreibers zurückzuführen, hat er den vorgenannten Personen eine Entschädigung anzubieten, die dem Wiederbeschaffungswert der betreffenden Ausrüstung oder gegebenenfalls den Reparaturkosten entspricht.
  • Erheben von Beschwerden bei den Beförderern und den nationalen Durchsetzungsstellen
    Die Fahrgäste können bei den Beförderern und den Terminalbetreibern innerhalb von zwei Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Durchführung des Verkehrsdienstes Beschwerde erheben. Der Fahrgast kann zudem eine erste Beschwerde einreichen beim das folgende Formular ausfüllen Customer Care | GNV
    Die Beförderer und die Terminalbetreiber müssen über ein System zur Bearbeitung von Beschwerden verfügen. Der Beförderer oder Terminalbetreiber muss dem Fahrgast innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde mitteilen, ob er die Beschwerde als begründet erachtet oder ob sie noch bearbeitet wird. Er hat dem Fahrgast innerhalb von zwei Monaten ab dem Eingang der Beschwerde endgültig zu antworten. Die Fahrgäste können bei den nationalen Durchsetzungsstellen Beschwerden wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 einreichen.
  • Sicherstellung der Richte der Fahrgäste durch die nationalen Durchsetzungsstellen und ähnliche Systeme
    In den Mitgliedstaaten sind die benannten nationalen Durchsetzungsstellen für die Durchsetzung der Rechte und Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 in Bezug auf Personenverkehrsdienste und Kreuzfahrten von in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Häfen und in Bezug auf Personenverkehrsdienste von einem Drittland zu diesen Häfen zuständig. Wenn ein Mitgliedstaat entschieden hat, Personenverkehrsdienste, die von öffentlichen Dienstleistungsverträgen vorgesehen oder von integrierten Verkehrsdiensten erbracht werden, von der Anwendung der Verordnung ausnehmen, muss er vergleichbare Systeme zur Durchsetzung der Fahrgastrechte gewährleisten.

Die zuständige Stelle für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 ist ART (italienische Regulierungsbehörde für Transporte), mit Sitz in Via Nizza 230 – 10126 Turin