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Cargo: Allgemeine Bedingungen für die Beförderung

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON FAHRZEUGEN UND/ODER CONTAINERN – ED. 05/2016

GESELLSCHAFT: Damit ist die Schifffahrtsgesellschaft gemeint, im Namen derer das vorliegende Beförderungsdokument ausgestellt ist, und zwar Grandi Navi Veloci S.p.A.

VERLADER: Das ist die Person, welche die Einschiffung verlangt, ob Fahrzeugführer oder die Person, welche das Fahrzeug zur Einschiffung bringt oder der Spediteur des Containers, und diese gilt auch als vom Empfänger im Ausschiffungshafen beauftragte Person.

FAHRZEUG: umfasst jegliches Fahrzeug mit Reifen oder Ketten, selbstfahrend oder nicht (Sattelschlepper, Trailer, Halbtrailer, Fahrzeuge, Wohnwagen, Busse usw.).

CONTAINER: umfasst jegliche Art von Behälter, Kiste, transportfähigem Tank, Palette oder Holzbasis oder jegliche andere Transportvorrichtung, die verwendet wird, um Ware zu stabilisieren und zu transportieren.

FRACHT: umfasst alle Beträge, die der Gesellschaft auf der Basis des anwendbaren Tarifs und der Bedingungen dieses Beförderungsdokuments zu zahlen sind.

Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Fahrzeuge und Container gemäß den nachfolgenden Bedingungen zu befördern, deren Inhalt der Verlader durch die Tatsache, dass er der gemäß vorliegendem Dokument vorgesehenen Beförderung zugestimmt hat, gut zu kennen und zu akzeptieren erklärt, ebenso wie die von den geltenden Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen, sofern nicht durch die nachstehenden vertraglichen Regelungen davon abgewichen wird.

  1. Der vorliegende Beförderungsvertrag gilt nur für die angegebenen Fahrzeuge und/oder Container und für das Schiff und die Abfahrt oder Abfahrten, die darin angegeben sind. Der Belader ist verpflichtet, den vorliegenden Vertrag sorgfältig aufzubewahren, um sein Recht auf Beförderung nachweisen zu können und den Vertrag jeglichem Schiffsoffizier und Angestellten der Gesellschaft auf Anfrage vorlegen zu können. Der Vertrag ist nicht übertragbar.
  2. Preis der Passage
    Der im vorliegenden Vertrag angegebene Preis wird auf der Grundlage des jeweils aktuell gültigen Tarifs berechnet. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Tarife vor der Abfahrt zu erhöhen. In diesem Fall muss der Belader vor der Einschiffung die Differenz bezahlen oder ist berechtigt, den Vertrag aufzulösen und die Rückzahlung des Preises für die nicht genutzte Beförderung, abzüglich der Bearbeitungsgebühr, zu erhalten. In dem im vorliegenden Vertrag angegebenen Preis ist die Verpflegung an Bord nicht inbegriffen, die in jedem Fall von den eventuellen Fahrzeugführern/Begleitung der eingeschifften Fahrzeuge zu bezahlen ist, sofern keine spezifische anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Ebenfalls vom Belader zu übernehmen sind alle Kosten, Steuern und Gebühren für die Ein- und Ausschiffung, Stempel usw.
  3. Nicht erfolgte Abreise
    Sollte der Belader seine Fahrzeuge und/oder Container nicht rechtzeitig zum Schiff bringen oder sollten diese aus anderen, beim Belader liegenden Gründen nicht eingeschifft werden, so hat dieser keinerlei Recht auf vollständige oder teilweise Rückerstattung des gezahlten Preises, sondern muss auch den Restbetrag bezahlen, falls er diesen noch nicht vollständig bezahlt hatte.
  4. Präsentation bei der Einschiffung, Unterbringung an Bord und Ausschiffung
    1. Die Bestätigung der Buchung und Übernahme der Beförderung seitens der Gesellschaft stellt, auch wenn diese den Preis dafür vollständig oder teilweise erhalten hat, keine Verpflichtung insofern dar, dass das Schiff bereit ist, die Fahrzeuge und/oder Container aufzunehmen, noch dass die Fahrzeuge und/oder Container tatsächlich eingeschifft werden. Die tatsächliche Einschiffung hängt von den Erfordernissen der Gesellschaft, der Möglichkeit der Verstauung an Bord und jeglichem anderen eventuellen Grund ab, welcher die Reise und/oder die Einschiffung verhindern könnte. Sollte die Einschiffung aus bei der Gesellschaft liegenden Gründen nicht erfolgen, muss die Gesellschaft lediglich das zurückerstatten, was sie eingenommen hat, und ist nicht verpflichtet, für Kosten, Lagerkosten, (sowohl direkte als auch indirekte) Schäden oder für jegliche andere Forderung oder Ursache aufzukommen. Die Gesellschaft hat außerdem die volle Befugnis, die angekündigte Abfahrt abzusetzen und Halts hinzuzufügen oder wegzulassen, die Reise in einem anderen als dem angegebenen Hafen beginnen zu lassen, das Schiff einer anderen Linie zuzuordnen, das vorgesehene Schiff zu ersetzen oder das Abfahrtsdatum vorzuziehen oder zu verschieben. Sollte die festgelegte und im vorliegenden Vertrag genannte Abfahrt um einen Zeitraum von mehr als zehn Tagen vorgezogen oder verschoben werden, sowie im Fall ausgesetzter Abfahrt erstattet die Gesellschaft dem Belader den bezahlten Betrag zurück. In keinem der in diesem Artikel genannten Fälle hat der Belader ein Recht auf Schadensersatz oder Rückerstattung von Kosten jeglicher Art.
    2. Die Fahrzeuge müssen sich nicht später als vier Stunden vor der für die Abfahrt angegebenen Zeit einschließlich sämtlicher bereits erstellter Dokumente (inkl. Zollpapiere) im Hafen befinden; dazu gehört auch die Rechnung mit der Zahlungsbestätigung für die Beförderung. Der Belader ist verpflichtet, sein Fahrzeug bei der Einschiffung abzugeben und es bei der Ausschiffung wieder an Bord abzuholen. Bei der Einschiffung übernimmt die Gesellschaft keinerlei Verantwortung, bevor die Übergabe an Bord nicht erfolgt ist. Ebenso endet jegliche Verantwortung seitens der Gesellschaft bei der Ausschiffung mit der Übernahme der Fahrzeuge an Bord durch den Empfänger.
    3. Die Vorgänge für die Einschiffung der Fahrzeuge und/oder Container, einschließlich ihrer Unterbringung an der zugeteilten Stelle an Bord, die Ausschiffungsvorgänge sowie die eventuelle Überführung der Fahrzeuge und/oder Container vom Parkplatz im Einschiffungshafen aufs Schiff und/oder die eventuelle Überführung der Fahrzeuge und /oder Container vom Schiff zum Parkplatz im Ausschiffungshafen sind stets ausschließlich durch den Belader/Empfänger und auf dessen Kosten und Gefahr durchzuführen, auch im Fall, dass die vorstehend genannten Vorgänge vom Bordpersonal und/oder den Hafengesellschaften und/oder mit dem Traktor der Gesellschaft durchgeführt werden, wobei diese Arbeitskräfte, einschließlich des Traktorführers, in Bezug auf die genannten Vorgänge als Angestellte des Beladers/Empfänger gelten. Der Belader und der Empfänger sind daher unabdingbar verantwortlich für eventuelle Schäden, die während der Vorgänge des Transports vom und zum Schiff, der Einschiffung, der Unterbringung an Bord, der Entladung und Ausschiffung des Fahrzeugs und/oder Containers an der darin enthaltenen Ware, am Schiff und/oder Dritten entstehen könnten.
    4. Sollten die Fahrzeuge und/oder Container bei der Ankunft nicht unverzüglich abgeholt werden, wird die Gesellschaft (jedoch stets auf Kosten und Verantwortung des Beladers und Empfängers) das Fahrzeug und/oder den Container an Land befördern; die Rückgabe erfolgt dann erst nach Rückzahlung aller Kosten und Auslagen, die durch diesen Transport und die zugehörigen Vorgänge entstanden sind. Es gilt in jedem Fall als vereinbart, dass die Gesellschaft nach der Ausschiffung in keiner Weise für Schäden und/oder Mängel an den Fahrzeugen und/oder Containern haftet, die an Land durch die nicht rechtzeitige Abholung durch den Empfänger entstanden sind.
  5. Ladung und/oder Verankerung
    Der Belader muss vor der Einschiffung selbst und auf eigene Kosten und Risiko die Unterbringung und Verankerung der im Fahrzeug oder innerhalb des Containers befindlichen Ladung sowie den Verschluss, die Abdeckung oder Verplombung des Fahrzeugs und/oder Containers vornehmen. Die Gesellschaft kann keinesfalls haftbar gemacht werden für Verluste und/oder Schäden, die durch mangelnde oder unpassende oder unzureichende Verankerung, Schließung oder Abdeckung sowie durch Überlastung des Fahrzeugs/Containers an der Ladung und/oder am Fahrzeug/Container entstehen, wobei als vereinbart gilt, dass überlastete Fahrzeuge auf ausschließliches Risiko des Beladers reisen. Ebenso ist die Gesellschaft auf keinerlei Weise verantwortlich für Verluste und/oder Schäden, die aus irgendeinem Grund und/oder durch jegliches/n andere/n an Bord desselben Schiffs eingeschiffte/n Fahrzeug oder Container an dem im vorliegenden Dokument angegebenen Fahrzeug oder Container verursacht werden. Bei Schäden an der Ladung, die durch den Belader selbst oder durch seine Schuld entstanden sind, sind die Wiederherstellungskosten und jegliche andere Auslage vom Empfänger zu tragen, auch wenn sie aus Sicherheitsgründen von der Gesellschaft vorgestreckt wurden.
  6. Beförderung gefährlicher Güter
    Für gefährliche Güter gelten die Sicherheitsbestimmungen des ital. Verkehrsministeriums und der Internationalen Beförderungsvorschrift für gefährliche Güter im Schiffsverkehr (IMDG) in Anwendung durch die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) sowie durch die ital. Verordnung Decreto Dirigenziale Nr. 36/2004 und Risoluzione A.581 (14) sowie nachfolgende Änderungen und Ergänzungen. Die für den Transport zugelassenen gefährlichen Güter sind diejenigen, die im IMDG und/oder in der geltenden nationalen Gesetzgebung aufgeführt sind. Der Belader ist verpflichtet, der Gesellschaft und/oder ihren Mitarbeitern gegenüber vor der Einschiffung eine Erklärung über im Fahrzeug/Container befindliche gefährliche Güter abzugeben. Die Einschiffung und der Transport von Fahrzeugen/Containern, in denen sich gefährliche Güter befinden, ist in den Grenzen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gestattet und muss jeweils schriftlich von der Gesellschaft genehmigt werden, die berechtigt ist, die Beförderung unter Berücksichtigung des für den Service eingesetzten Schiffs nach Vorlage der entsprechenden, von demselben Schiff ausgestellten Zertifizierung für die Beförderung von gefährlichen Gütern zu akzeptieren. Sollte der Belader keine entsprechende Erklärung abgeben, ist er unbegrenzt haftbar für jegliche zivil- und strafrechtliche Konsequenz, die sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber Dritten aus dieser Unterlassung entstehen könnte.
  7. Verantwortung der Beförderungsgesellschaft
    1. Es gilt als vereinbart, dass für alle Schäden, die an Bord des Schiffs auftreten, weder die Gesellschaft noch das Schiff haftbar sind, sofern diese Schäden auf Höhere Gewalt zurückzuführen sind oder durch Folgendes verursacht wurden:
      1. Schiffbruch, Kollision oder Auf-Grund-Laufen, wenn diese aus nautischen Gründen oder durch Schuld des Kapitäns, der Besatzung, des Lotsen oder der anderen Angestellten oder für die Verwaltung des Schiffs Zuständigen verursacht wurden;
      2. Feuer;
      3. Schicksal oder Gefahren oder Unfälle auf See oder anderen schiffbaren Gewässern;
      4. Höhere Gewalt;
      5. Krieg oder Piraterie;
      6. Handlungen von Staatsfeinden (einschließlich Sabotage und Vandalismus);
      7. Beschlagnahme oder Restriktionen durch Grundsätze, Regierungsvertreter oder das Volk, oder rechtliche Beschlagnahme;
      8. Restriktionen durch Quarantäne;
      9. Streiks oder Aussperrung oder Unterbrechungen oder Reduzierung von Arbeitstätigkeiten irgendeiner Art und Ursache, sowohl teilweise als auch allgemein;
      10. Aufstände oder Umbrüche oder Bürgerkriege;
      11. Rettung von Menschenleben oder der Versuch Menschenleben zu retten;
      12. verdeckte Mängel, die bei aller Sorgfalt nicht entdeckt werden konnten;
      13. jegliche andere Ursache, die nicht von Fahrlässigkeit und/oder persönlicher Schuld der Beförderungsgesellschaft herrührt und in jedem Fall keiner Handlung, Unterlassung oder Fahrlässigkeit der Agenten und/oder Angestellten und Leiter der Beförderungsgesellschaft zuzuschreiben ist.
    2. Die Erklärungen des Beladers oder in jedem Fall die Kenntnis der Qualität, des Gewichts, des Wertes und/oder der Bedingungen des Fahrzeugs/Containers und/oder dessen Beladung oder eine vorbehaltlose Einschiffung sind gegenüber der Gesellschaft nicht einwendbar und beinhalten keine Anerkennung oder Verantwortung seitens der Gesellschaft. Unbeschadet der vorstehend genannten Haftungsausschlüsse stellen die Fahrzeuge (welche einheitlich als Motorfahrzeug oder Hänger gelten), Container und die darin enthaltenen Waren oder anderen Gegenstände vertraglich und rechtskräftig eine einzige Ladeeinheit dar, die ohne Erklärung eines Wertes akzeptiert wird. Daher kann die Haftung der Gesellschaft als Beförderer die Grenzen gemäß Art. 423 des ital. Schifffahrtsgesetzes nicht übersteigen.
  8. Ladung auf und unter Deck
    Die Gesellschaft ist berechtigt, die Fahrzeuge (Fernlaster, Sattelschlepper, alleinige Triebwagen, alleinige Hänger, Sattelanhänger, Fahrzeuge, Wohnwagen, Busse, Arbeitsmaschinen etc., selbstfahrend und nicht selbstfahrend) und Container nach eigenem Ermessen auf und unter Deck zu transportieren. Alle Risiken in Bezug auf Verluste und/oder Schäden an den auf Deck transportierten Fahrzeugen und Containern sowie an der eventuell damit transportierten Ware sind vom Belader und/oder Eigentümer des Fahrzeugs zu tragen.
  9. Kühlfahrzeuge
    Kühlfahrzeuge unterliegen den Sicherheitsvorschriften des ital. Ministeriums der Handelsmarine und der RINA, welche die Verwendung von fahrzeugeigenen Energiequellen an Bord verbieten. Das Schiff kann auf bei der Buchung gestellte Anfrage des Beladers und bei Verfügbarkeit von Steckdosen den Anschluss an den Stromkreis an Bord gestatten (Wechselstrom 380/440 Volt, 50/60 Perioden), vorausgesetzt, dass das Fahrzeug mit einem speziellen brandsicheren, von den zuständigen Behörden autorisierten Schalter vom Typ Antidef verfügt. Der Anschluss wird auf Gefahr und Verantwortung des Beladers genehmigt, auch gegenüber Dritten, unter Ausschluss jeglicher Verantwortung des Beförderers oder des Schiffs für anhaltenden und/oder vorübergehenden Stromausfall und für jeglichen Defekt oder Schaden an der Schiffsanlage zur Erzeugung und Verteilung von Strom, selbst wenn dies Mitarbeitern zuzuschreiben ist. Sollte der Motor des Kühlfahrzeugs beim Betrieb Funken produzieren, wird die Lieferung von Strom abgelehnt und unterbrochen.
  10. Verpflichtungen des Beladers
    1. Die Fahrzeuge sind mit offenem Türschloss und mit dem am Lenkrad hängenden Zündschlüssel an Bord abzugeben. Während der Fahrt ist der Zugang zu den Fahrzeugen seitens des Fahrers und/oder eventueller Begleitpersonen verboten.
    2. Der Belader und eventuelle Fahrer/Begleitpersonen der Fahrzeuge sind verpflichtet, sich den Regelungen und Vorschriften der italienischen und ausländischen Schifffahrts-, Hafen-, Gesundheits-, Öffentlichen Sicherheits- und Polizeibehörden gemäß zu verhalten. Sie sind daher verantwortlich für jede Zuwiderhandlung, sowohl gegenüber den zuständigen Behörden als auch gegenüber der Beförderungsgesellschaft, welcher ein Schadensersatzanspruch für alle Schäden und Auslagen, Strafen und Bußgelder jeglicher Art zusteht, die ihr aus einer solchen Zuwiderhandlung erwachsen könnten.
    3. Im Notfall müssen sich die Fahrer/Begleitpersonen dem Kapitän zur Verfügung stellen und diszipliniert den Anweisungen und Vorschriften, die sie erhalten, folgen. Während der Schifffahrt ist es den Fahrern/Begleitpersonen streng verboten, sich Zugang zu den Frachträumen und den anderen Betriebsräumen zu verschaffen.
  11. Gemeinschaftliche Havarie
    Für die gemeinschaftliche Havarie gelten die York-Antwerpener Regeln von 1950/1974. Die Empfänger müssen vor der Abholung der Waren das "Lloyd's Average Bond" unterzeichnen und als Sicherheitskaution den Betrag zahlen, den die Beförderungsgesellschaft zur Gewährleistung des definitiven Beitrags und als Bedingung für die Abholung der Ware festlegt. Die Kautionen gemäß XXII der vorstehend genannten Regeln müssen in Genua auf einem Sonderkonto hinterlegt werden, dessen Inhaber gemeinschaftlich zwei Bürgen sind, und zwar die Beförderungsgesellschaft und ein von dem Belader gewählter Vertreter, bei einer in Absprache mit der Beförderungsgesellschaft von dem Vertreter des Beladers gewählten Bank. Zu diesem Zweck werden die Kautionen in den diversen Ausschiffungshäfen der Waren von den Agenten der Beförderungsgesellschaft eingenommen, die diese unverzüglich nach Genua überweisen. Die Klärung der gemeinschaftlichen Havarie findet einvernehmlich in Genua statt, unabhängig vom Ziel der eingeschifften Dinge, und liegt in der Hand eines Liquidators, dessen Ernennung der Beförderungsgesellschaft vorbehalten ist. Die Hinterlegenden verzichten auf jegliche Einrede und verpflichten sich zur Zahlung des Beitrages, der auf dem Wert der Fracht beruht und in der Klärung der gemeinschaftlichen Havarie definitiv festgelegt wird.
  12. Gerichtsstand
    Alle Streitigkeiten, die aus der Auslegung und Ausführung des aus dem vorliegenden Beförderungsdokument resultierenden Vertrages entstehen könnten, müssen vor das Gericht von Genua gebracht werden, wobei ausdrücklich auf die Zuständigkeit jeglicher anderer Gerichtsbehörde verzichtet wird, auch in Abhängigkeit des Zusammenhangs von Rechtsstreitigkeiten, und es findet unabdingbar die italienische Gesetzgebung Anwendung.