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Allgemeine Einkaufsbedingungen für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen

Februar 2025

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN FÜR DIE LIEFERUNG VON WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN DER GRANDI NAVI VELOCI S.P.A.

1 Begriffsbestimmungen – Anwendungsbereich – Anwendbares Recht – Allgemeine Grundsätze

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, die durch von Grandi Navi Veloci S.p.A. erteilte Bestellungen abgeschlossen werden, deren integraler und wesentlicher Bestandteil sie sind. 
1.2. Zusätzlich zu den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Bestimmungen unterliegt die Lieferung von Waren und Dienstleistungen den jeweils geltenden gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und der einschlägigen Nebengesetze. 
1.3. Die nachstehenden Bedingungen sind die einzigen Regelungen für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen durch Grandi Navi Veloci S.p.A., mit Sitz in Calata Marinai d’Italia, 90133 - Palermo (nachfolgend auch „GNV“). Jede Änderung sowie etwaige Verkaufsbedingungen des Lieferanten, die ganz oder teilweise von diesen Einkaufsbedingungen abweichen, sind nur gültig, wenn sie von GNV ausdrücklich schriftlich akzeptiert und folglich in die Bestellung aufgenommen wurden. 
Im Falle von Abweichungen oder Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und anderen von GNV für bestimmte Geschäftsbereiche herausgegebenen „Sonderbedingungen“ haben letztere Vorrang.  

2 Bedingungen für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen

2.1. Bestellungen 
2.1.1. Von GNV erteilte Bestellungen stellen die formelle Annahme des kommerziellen Angebots des Lieferanten dar und enthalten die für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen, Verweise und Anlagen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf: Beschreibung der Waren/Dienstleistungen, Identifikationscode, Menge, Preis, Lieferdatum, Lieferort sowie Verweise auf anwendbare Normen, Spezifikationen und Anforderungen. 
Der Vertrag gilt daher als in dem Moment abgeschlossen, in dem der Lieferant die Bestellung von GNV gemäß dem Angebot erhält.
2.1.2. Mengen, Abmessungen oder andere Parameter, die in den Angeboten des Lieferanten enthalten sind oder während Verhandlungen oder Besprechungen jeglicher Art zur Ermöglichung einer vorherigen Analyse des Angebots mitgeteilt wurden, dürfen vom Lieferanten in keiner Weise als Grundlage für zusätzliche und/oder von der Bestellung abweichende finanzielle Forderungen herangezogen werden. 

2.2. Lieferungen 
2.2.1. Die Waren sind an den in der Bestellung angegebenen Lieferort zu liefern. 
2.2.2. Die Waren werden „frei geliefert“ oder „DDP – Delivery Duty Paid, Bestimmungsort“ (gemäß Incoterms 2010) geliefert, sofern in der Bestellung nichts anderes ausdrücklich angegeben ist. 
2.2.3. Die Waren sind mit einer Verpackung zu versenden, die geeignet ist, ihre Ankunft am Bestimmungsort in einwandfreiem gebrauchsfähigem Zustand zu gewährleisten, und reisen bis zur Übernahme durch GNV am vereinbarten Lieferort vollständig auf Gefahr des Lieferanten. 
2.2.4. Den gelieferten Waren ist ein Transportdokument (DDT) beizufügen, das die Bestellnummer und die Beschreibung der Waren gemäß Bestellung enthält sowie im Falle einer sofortigen Rechnungsstellung (gemäß Artikel 4 unten) eine Kopie derselben. 
2.2.5. Liefertermine sind für den Lieferanten verbindlich und gelten als endgültige Fristen für die Lieferung der Waren oder die Erbringung der in der Bestellung angeforderten Dienstleistungen gemäß den darin angegebenen Lieferbedingungen. 
Die Annahme von Waren, die nach Ablauf der vereinbarten Frist geliefert werden, stellt keinen Verzicht auf etwaige Rechte des Unternehmens dar, einschließlich des Rechts auf Ersatz entstandener Schäden.
2.2.6. Der Lieferant hat GNV unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn er Schwierigkeiten vorhersehen sollte, die seine Fähigkeit beeinträchtigen könnten, die Waren oder Dienstleistungen innerhalb der geforderten Fristen und Qualitätsstandards zu liefern, unter Angabe möglicher Auswirkungen und entsprechender Korrekturmaßnahmen. 
2.2.7. Vorzeitige und/oder Teillieferungen sind ausgeschlossen, sofern nicht eine vorherige schriftliche Zustimmung von GNV erteilt wurde. GNV behält sich das Recht vor, etwaige zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen, die durch vorzeitige und/oder Teillieferungen ohne die vorgenannte Zustimmung entstehen. 

2.3. Konformität der Waren und Dienstleistungen – Retourenmanagement – Gewährleistung für ordnungsgemäße Funktion 
Waren oder Dienstleistungen, die als mangelhaft oder nicht mit den Bestimmungen der Bestellung übereinstimmend festgestellt werden, gelten als nicht geliefert. In diesem Fall hat der Lieferant auf eigene Kosten die Waren abzuholen oder die Dienstleistung zu wiederholen bzw. die festgestellten Mängel innerhalb der mitgeteilten Frist zu beheben und alle in der vorgenannten Mitteilung angegebenen Maßnahmen umzusetzen, um die Wirksamkeit des Vertrages zu gewährleisten. 
2.3.2. Im Falle der Nichtkonformität der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen hat der Lieferant, sofern bereits eine Rechnung ausgestellt wurde, eine entsprechende Gutschrift gemäß den Anweisungen von GNV zu erstellen. 
2.3.3. Der Lieferant gewährleistet die verkauften Waren oder erbrachten Dienstleistungen für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten ab Lieferdatum oder Erbringung der Dienstleistung, sofern in der Bestellung keine andere Frist angegeben ist.

2.4. Mängel der gekauften Waren  
2.4.1. Gemäß Artikel 1490 des Bürgerlichen Gesetzbuches gewährleistet der Lieferant, dass jede verkaufte Ware frei von Mängeln ist, die sie für den vorgesehenen Gebrauch ungeeignet machen oder ihren Wert erheblich mindern. 
2.4.2. Andernfalls ist GNV nach eigenem Ermessen berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder eine Preisminderung und/oder die Beseitigung der Mängel innerhalb einer Frist von höchstens 15 Arbeitstagen ab Mitteilung an den Lieferanten zu verlangen. 
2.4.3. Im Falle der Vertragsauflösung hat der Lieferant den Preis zu erstatten und GNV die rechtmäßig im Zusammenhang mit dem Verkauf entstandenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, während GNV die Ware zurückzugeben hat, sofern sie nicht infolge der Mängel untergegangen ist. 
2.4.4. Abweichend von Artikel 1495 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann GNV dem Lieferanten etwaige entdeckte Mängel innerhalb von 15 Tagen ab deren Entdeckung anzeigen. 
2.4.5. Gemäß Artikel 1494 des Bürgerlichen Gesetzbuches haftet der Lieferant in jedem Fall gegenüber GNV für den Ersatz von Schäden, die aus Mängeln der verkauften Ware entstehen. 

2.5. Technische Dokumentation und Änderungen 
2.5.1. Die Beschreibung der von GNV geforderten technischen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen entbindet den Lieferanten nicht von der Verpflichtung, wirtschaftlich vorteilhafte und technisch einwandfreie Lösungen bereitzustellen. 
2.5.2. Der Lieferant hat GNV unverzüglich schriftlich über jede Änderung oder Verbesserung der Waren oder des Leistungsgegenstands zu informieren, die er für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung für notwendig oder zweckmäßig hält. 
2.5.3. Zusätzliche Leistungen oder Änderungen, die ohne vorherige schriftliche Genehmigung von GNV durchgeführt werden, können vom Lieferanten nicht als Grundlage für Ansprüche geltend gemacht werden. 

3. Besondere Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen

3.1. Art und Weise der Leistungserbringung 
3.1.1. Die Dienstleistungen sind an dem in der Bestellung angegebenen Ort und in der dort festgelegten Weise zu erbringen, unter Einhaltung der erforderlichen technischen Verfahren, der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der Sicherheitsmaßnahmen. 
3.1.2. Der Lieferant hat die Dienstleistungen mit eigener Organisation von Mitteln und Personal zu erbringen; eine Untervergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von GNV zulässig. Im Falle der Untervergabe bleibt der Lieferant weiterhin für die vertraglichen Verpflichtungen sowie für die Einhaltung dieser Bedingungen verantwortlich. 

3.2. Durchführung von Tätigkeiten in Bereichen im Eigentum oder zur Verfügung von GNV – Arbeitssicherheitsvorschriften, Zivilrechtliche Haftung des Lieferanten 
3.2.1. Erbringt der Lieferant die Dienstleistungen ganz oder teilweise in Bereichen, die im Eigentum von GNV stehen oder GNV zur Verfügung stehen (z. B. im Falle von Installationen), verpflichtet sich der Lieferant, diese unter Einhaltung aller geltenden Sicherheits-, Präventions- und Schutzvorschriften, arbeitsmedizinischen, umweltrechtlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik durchzuführen und deren Einhaltung auch von seinen Mitarbeitern und etwaigen Subunternehmern zu verlangen. 
3.2.2. Der Lieferant gewährleistet daher die vollständige Einhaltung – sowohl durch ihn selbst als auch durch etwaige Subunternehmer – des Einheitstextes zur Arbeitssicherheit (Gesetzesdekret 81/2008) sowie der von GNV erlassenen Bestimmungen. 
3.2.3. Der Lieferant hat GNV die Namen der innerhalb seiner Organisation benannten Personen sowie deren spezifische Aufgaben mitzuteilen, die zur Erfüllung der in Artikel 97 des Gesetzesdekrets 81/2008 genannten Aufgaben bestimmt sind. 
3.2.4. Zu Kontrollzwecken hat der Lieferant, sofern erforderlich und auf Anfrage, sämtliche Unterlagen vorzulegen, die seine technische und berufliche Eignung belegen. 
3.2.5. Im Falle der Untervergabe hat der Lieferant die technische und berufliche Eignung der Subunternehmer nach denselben oben genannten Kriterien zu überprüfen. 
3.2.6. Der Lieferant ist verpflichtet, gemeinsam mit einem Vertreter von GNV eine sorgfältige und umfassende Besichtigung der Bereiche durchzuführen, in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden sollen, und das entsprechende gemeinsame Protokoll zu unterzeichnen. Während der Besichtigung werden die von der Ausführung der Dienstleistungen betroffenen Arbeitsbereiche festgelegt und abgegrenzt, um etwaige Markierungen und Beschilderungen zu definieren. Die Dienstleistungen werden vom Lieferanten mit eigener Organisation von Mitteln und Personal erbracht, ohne dass ein Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis mit GNV besteht. Der Lieferant verfügt daher über volle Freiheit und Befugnis, seine Tätigkeiten in der von ihm für geeignet erachteten Weise zu organisieren, sofern er die Bestimmungen des Einheitlichen Dokuments zur Bewertung von Interferenzrisiken (D.U.V.R.I.) gemäß Artikel 26 des Gesetzesdekrets 81/2008 oder – sofern anwendbar – des Sicherheits- und Koordinierungsplans (P.S.C.) gemäß Artikel 100 desselben Gesetzesdekrets, einschließlich der in Artikel 91 genannten Unterlagen, strikt einhält. 
3.2.7. Gemäß Artikel 70 des Gesetzesdekrets 81/2008 müssen alle vom Lieferanten verwendeten Arbeitsmittel den spezifischen gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen zur Umsetzung der einschlägigen EU-Produkt-Richtlinien entsprechen. 
3.2.8. Die Leitung, technische Unterstützung, Aufsicht und Kontrolle der Tätigkeiten erfolgt durch einen Verantwortlichen (oder dessen Vertreter), dem der Lieferant alle erforderlichen Befugnisse erteilt hat, einschließlich der wirksamen Vertretung gegenüber GNV. 
3.2.9. Der Lieferant stellt sicher, dass seine Mitarbeiter sowie die Mitarbeiter seiner Subunternehmer Kleidung oder andere vereinbarte Kennzeichen tragen, die das Unternehmen identifizieren, und den entsprechenden Identifikationsausweis gemäß Artikel 18 und 21 des Gesetzesdekrets 81/2008 sichtbar tragen. Der Ausweis muss ein Foto, die persönlichen Daten des Arbeitnehmers, den Namen des Arbeitgebers, das Einstellungsdatum sowie das Datum der Genehmigung der Untervergabe enthalten. 
3.2.10. Der Lieferant stellt sicher, dass sein Personal und etwaige Subunternehmer das Verbot beachten, Einrichtungen, Abteilungen und Bereiche zu betreten, die nicht von den auszuführenden Arbeiten betroffen sind, und – sofern vorgeschrieben – bestimmte Ein- und Ausgangswege einhalten. 
3.2.11. Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden an Sachen und/oder gegenüber GNV und/oder Dritten, die durch seine Mitarbeiter, Beauftragten oder durch das Personal etwaiger Subunternehmer während der Ausführung der Dienstleistungen in Bereichen von GNV verursacht werden. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Lieferant, bei einer führenden Versicherungsgesellschaft geeignete Haftpflichtversicherungen (Betriebshaftpflicht und Arbeitgeberhaftpflicht – RCT und RCO) mit angemessener Deckung abzuschließen, um alle mit dem Vertragsgegenstand verbundenen Risiken abzudecken, und GNV eine Kopie der entsprechenden Policen vorzulegen. 
3.2.12. Bezüglich besonderer Abfälle, ob gefährlich oder nicht gefährlich, die durch die Tätigkeit des Lieferanten entstehen, hat dieser auf eigene Kosten deren Behandlung, Transport und Entsorgung bei einer autorisierten Anlage zu veranlassen und GNV auf einfache Anfrage den Nachweis über die Einhaltung sämtlicher damit verbundener gesetzlichen Verpflichtungen zu erbringen. 

4. Preis, Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung
4.1. Die dem Lieferanten zustehende Vergütung ist in der Bestellung angegeben und darf nicht geändert werden. Die Mehrwertsteuer ist nicht enthalten und ist gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf den Betrag der Vergütung anzuwenden. 
4.2. Die Vergütung ist pauschal und wird nach Ausstellung der entsprechenden Rechnung, die nach Abschluss des Lieferprozesses auszustellen ist, per Banküberweisung innerhalb von 60 Tagen zum Monatsende ab Rechnungsdatum gezahlt, sofern in der Bestellung nichts anderes festgelegt ist. 
4.3. Die Zahlung der Rechnung erfolgt unter der Voraussetzung, dass diese gemäß den geltenden Vorschriften ausgestellt wurde und neben den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben alle für die Zahlungsabwicklung erforderlichen Informationen enthält. Insbesondere muss die Rechnung folgende Angaben enthalten: Bestellnummer von GNV, Beschreibung der Waren/Dienstleistungen, Menge und Stückpreis, Währung und Zahlungsbedingungen sowie Verweise auf das DDT. Fehlen eine oder mehrere der vorgenannten wesentlichen Angaben, fordert GNV den Lieferanten auf, die erforderlichen inhaltlichen Änderungen/Ergänzungen vorzunehmen; die Zahlungsfrist beginnt in diesem Fall erneut ab dem Datum des Eingangs der korrigierten Rechnung. Es wird klargestellt, dass GNV für Verzögerungen bei der Zahlung infolge solcher wesentlichen Unregelmäßigkeiten in keiner Weise haftet. 
4.4. Bitte beachten Sie den eindeutigen Amtscode A4707H7, der stets in der elektronischen Rechnung anzugeben ist, damit das Austauschsystem (SDI) die Rechnung korrekt an unser Empfangsbüro übermitteln kann.  
Nicht inländische Lieferanten müssen eine digitale Kopie der Rechnung an folgende E-Mail-Adresse senden: amm-fornitori@gnv.it.
4.5. Rechnungen mit einem falschen Mehrwertsteuerregime oder – sofern erforderlich – ohne Angabe der Protokollnummer der nautischen Erklärung werden zurückgewiesen. Der Lieferant darf Forderungen aus dem Vertrag weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten. 

5. Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen 
5.1. Zur Vertragserfüllung hat der Lieferant ausreichend qualifiziertes und/oder spezialisiertes Personal einzusetzen, mit dem er in einem Arbeits- und/oder Kooperationsverhältnis steht, unter Einhaltung der geltenden Vorschriften. Hinsichtlich des eingesetzten Personals hat der Lieferant alle Verpflichtungen aus den geltenden arbeits-, sozialversicherungs-, versicherungs- und unfallverhütungsrechtlichen Bestimmungen zu erfüllen und sämtliche damit verbundenen Kosten zu tragen; Arbeits- und Entlohnungsbedingungen anzuwenden, die nicht ungünstiger sind als jene aus den für die betreffende Kategorie und den Tätigkeitsort geltenden Tarifverträgen sowie deren späteren Änderungen und Ergänzungen; die vorgenannten Tarifverträge auch nach deren Ablauf bis zu deren Ersetzung für die gesamte Dauer des Vertragsverhältnisses weiter anzuwenden; die Verpflichtungen aus Tarifverträgen auch dann einzuhalten, wenn er den unterzeichnenden Verbänden nicht angehört oder aus ihnen austritt; sowie GNV auf Anfrage innerhalb der angegebenen Frist sämtliche Unterlagen vorzulegen, die die Erfüllung der vorgenannten Verpflichtungen belegen, einschließlich – sofern verlangt – Nachweise über die Anmeldung des eingesetzten Personals bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern und Kopien der geleisteten Beiträge. 
5.2. Die Nichteinhaltung der in Ziffer 5.1 genannten Verpflichtungen berechtigt GNV, den Vertrag gemäß Artikel 1456 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch schriftliche Mitteilung per Einschreiben mit Rückschein oder zertifizierter E-Mail zu kündigen, unbeschadet des Rechts von GNV auf Schadensersatz. 

6. Einhaltung der DSGVO-Verordnung 2016/679 – Verarbeitung personenbezogener Daten 
6.1. Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung – „Verordnung“) erhebt, speichert, organisiert und verwendet GNV personenbezogene Daten in elektronischer und Papierform für Zwecke im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Unternehmenstätigkeit, insbesondere für die Teilnahme des Lieferanten am Auswahlverfahren sowie für die mögliche Ausstellung und Verwaltung des Liefervertrages und zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen im Zusammenhang mit dessen Verwaltung, für die die Bereitstellung personenbezogener Daten verpflichtend ist. Diese Daten können öffentlichen und privaten Stellen offengelegt werden, die für die vorgenannten Zwecke relevant sind. Der Lieferant kann in Bezug auf das Vorhandensein und die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten die in Artikel 12 der Verordnung vorgesehenen Rechte ausüben. 
6.2. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist Grandi Navi Veloci S.p.A., mit Sitz in Calata Marinai d’Italia, 90133 Palermo. 
Kontakt für Rückfragen: dpo@gnv.it 
Die vollständige Datenschutzerklärung ist unter folgender Adresse abrufbar: https://info.gnv.it/images/pdf/it/privacy.pdf
6.3. Sofern der Gegenstand der Bestellung die Verarbeitung personenbezogener Daten einer oder mehrerer von GNV verwalteter Kategorien betroffener Personen durch den Lieferanten umfasst, ernennt GNV den Lieferanten gemäß Artikel 28 der Verordnung zum Auftragsverarbeiter. Der Auftragsverarbeiter bestätigt seine unmittelbare und umfassende Kenntnis der eingegangenen Verpflichtungen und verpflichtet sich, personenbezogene Daten in vollständiger Übereinstimmung mit Artikel 28 der Verordnung und den Anweisungen des Verantwortlichen zu verarbeiten. Der Lieferant haftet allein für alle Schäden, die GNV infolge der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen entstehen. Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung der folgenden Anweisungen: 

  1. Er ist ausschließlich zur Verarbeitung personenbezogener Daten, für die GNV Verantwortlicher ist, für die vorgesehenen Zwecke befugt und handelt auf der Grundlage detaillierter Anweisungen des Ansprechpartners von GNV; 
  2. Er verwendet hauptsächlich IT-gestützte Mittel und handelt mit Logiken, die strikt mit den Zwecken der zu erbringenden Dienstleistungen verbunden sind, unter strikter Einhaltung der geltenden Vorschriften, insbesondere der Datensicherheitsvorschriften; 
  3. Er ergreift die erforderlichen physischen und IT-Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Integrität, Aufbewahrung und Vertraulichkeit der Daten, insbesondere jener besonderen Kategorien im Sinne der Verordnung, unter strikter Beachtung von Artikel 32 der Verordnung; 
  4. Er trifft alle Maßnahmen im Einklang mit der Verordnung, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten, ein angemessenes Organisationsmodell zu etablieren und vorhersehbare Schäden oder Unregelmäßigkeiten zu verhindern; 
  5. Er benennt schriftlich alle Personen, die unter seiner Verantwortung Verarbeitungstätigkeiten durchführen, als „befugte Personen“ und erteilt ihnen schriftliche Anweisungen; 
  6. Er gewährleistet eine angemessene Schulung der befugten Personen hinsichtlich der gesetzlichen Verpflichtungen und Sicherheitsmaßnahmen; 
  7. Er meldet dem Verantwortlichen unverzüglich jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten; 
  8. Er teilt dem Verantwortlichen den Namen und die Kontaktdaten seines Datenschutzbeauftragten mit, sofern ein solcher gemäß Artikel 37 der Verordnung benannt wurde; 
  9. Er führt gegebenenfalls ein schriftliches Verzeichnis aller im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30 der Verordnung; 
  10. Er ermöglicht dem Verantwortlichen und dessen Vertretern die Durchführung von Audits der verwendeten Systeme und Sicherheitsmaßnahmen und arbeitet dabei mit; 
  11. Er informiert den Verantwortlichen unverzüglich schriftlich, wenn er Anträge betroffener Personen gemäß Artikel 12 der Verordnung erhält, und koordiniert sich mit diesem zur Bearbeitung legitimer Anträge; 
  12. Er erfüllt die Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde (Italienische Datenschutzbehörde) und arbeitet mit dem Verantwortlichen und der Behörde zusammen; 
  13. Er ermöglicht dem Verantwortlichen und dessen Vertretern Audits; auf Anfrage stellt er eine Selbstzertifizierung oder – auf Kosten des Verantwortlichen – eine Zertifizierung durch anerkannte spezialisierte Stellen bereit. Nicht für diesen Auftrag wesentliche eigene Tätigkeiten des Verarbeiters sind von Audits ausgenommen. 

Diese Anweisungen treten mit Unterzeichnung dieses Dokuments durch den Lieferanten in Kraft. 

7. Einhaltung der NIS2-Richtlinie 2022/2555 – Cybersicherheit

GNV muss als Anbieter eines wesentlichen Dienstes sicherstellen, dass alle Lieferungen von Waren und Dienstleistungen, die Auswirkungen auf die Erbringung des von ihr bereitgestellten wesentlichen Dienstes haben können, von Anfang an und standardmäßig sicher gestaltet sind (secure by design und by default).
Jeder Lieferant, der auf die Systeme von GNV zugreift, Waren oder Systeme an GNV liefert oder allgemein Dienstleistungen erbringt, die Auswirkungen auf den von GNV erbrachten wesentlichen Dienst haben können, muss die erforderliche Cyber-Dokumentation ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zurücksenden, die Widerstandsfähigkeit des Dienstes auch im Falle eines Cybervorfalls gewährleisten und kann von GNV vor- und nachvertraglichen Audits unterzogen werden, bei denen er zur Zusammenarbeit mit größter Sorgfalt und Transparenz verpflichtet ist.

8. Vertraulichkeit 

In Bezug auf sämtliche Informationen, Daten oder Kenntnisse technischer, kommerzieller oder sonstiger Art, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf: Dokumente, Zeichnungen, technische Spezifikationen, Geschäftsstrategien, die GNV dem Lieferanten zur Erbringung der vertraglichen Leistungen („Vertrauliche Informationen“) zur Verfügung stellt, verpflichtet sich der Lieferant für die Dauer des Vertrags und für die darauffolgenden 3 (drei) Jahre: (i) die Vertraulichen Informationen weder offenzulegen noch Dritten zugänglich zu machen und sie ausschließlich zum Zweck der Erbringung der vertraglichen Leistungen zu verwenden; (ii) die Vertraulichen Informationen nur in dem für die Vertragserfüllung erforderlichen Umfang zu kopieren, zu reproduzieren oder zu vervielfältigen; (iii) auf Verlangen von GNV sämtliche Dokumente oder Materialien, die Vertrauliche Informationen enthalten oder sich auf diese beziehen, unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten. Es gilt als vereinbart, dass Informationen, die zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung an den Lieferanten bereits öffentlich zugänglich waren oder später ohne Verschulden des Lieferanten öffentlich werden, nicht als Vertrauliche Informationen gelten. Gemäß Artikel 1381 des italienischen Zivilgesetzbuches verpflichtet sich der Lieferant sicherzustellen, dass auch etwaige Subunternehmer die vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.

9. Geistiges Eigentum 

Der Lieferant gewährleistet, dass die Nutzung der an GNV gelieferten Waren und Dienstleistungen keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt, und verpflichtet sich, etwaige Ansprüche Dritter wegen Verletzung ihrer ausschließlichen Rechte unverzüglich zu regeln.  GNV ist alleinige und ausschließliche Eigentümerin sämtlicher Ergebnisse, die vom Lieferanten im Rahmen der Vertragserfüllung erzielt werden, wie beispielsweise Erfindungen, gewerbliche Muster, Know-how, Software sowie sonstige im Zuge der Vertragserfüllung erreichte Ergebnisse.  GNV ist zudem alleinige und ausschließliche Inhaberin sämtlicher wirtschaftlicher Verwertungsrechte an diesen Ergebnissen, einschließlich des Rechts, Patente und jede andere Form des Schutzes – in Italien und im Ausland – gemäß den geltenden Vorschriften zum geistigen Eigentum anzumelden und zu erlangen, sowie des Rechts, diese ohne Einschränkung zu verwerten und frei darüber zu verfügen. 

Der Lieferant verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Übertragung und das vollständige Eigentum an den Ergebnissen auf GNV sicherzustellen. 

10. Einhaltung des Gesetzesdekrets 231/2001 

10.1. Der Lieferant erklärt, dass er die geltenden Vorschriften zur administrativen Haftung von Unternehmen kennt, insbesondere das Gesetzesdekret Nr. 231 vom 8. Juni 2001, und dass er das von GNV gemäß dieser Vorschrift verabschiedete Organisationsmodell, das auf der Website https://www.gnv.it verfügbar ist, zur Kenntnis genommen hat und sich verpflichtet, dieses einzuhalten. 

10.2. In diesem Zusammenhang erklärt der Lieferant, dass er geeignete Unternehmensverfahren eingeführt und seinen Mitarbeitern und/oder Beauftragten Anweisungen erteilt hat, um die Begehung – auch versuchte – der Straftaten zu verhindern, für die die im Gesetzesdekret Nr. 231 vom 8. Juni 2001 vorgesehenen Sanktionen gelten, wie ausdrücklich im von GNV verabschiedeten Organisationsmodell angegeben, und verpflichtet sich, deren Umsetzung für die gesamte Vertragsdauer aufrechtzuerhalten. 

10.3. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass jede – auch teilweise – Verletzung, die Nicht-Einführung und/oder die unwirksame Umsetzung der vorgenannten Unternehmensverfahren/Verhaltensregeln eine schwerwiegende Vertragsverletzung darstellt, aufgrund derer GNV nach Übersendung eines Einschreibens mit Rückschein oder einer zertifizierten E-Mail an den Lieferanten berechtigt ist: 

  1. die Vertragserfüllung auszusetzen (auch wenn eine solche Verletzung durch Presseberichte bekannt wird) 
  2. den Vertrag zu kündigen; unbeschadet der Verpflichtung des Lieferanten, GNV jeden entstandenen Schaden zu ersetzen sowie sie von sämtlichen Ansprüchen oder Forderungen Dritter infolge der Verletzung dieses Artikels freizustellen und schadlos zu halten. 

10.4. Um größtmöglichen Schutz zu gewährleisten, können Lieferanten die folgende Adresse https://areariservata.mygovernance.it/#!/WB/GRANDINAVIVELOCI nutzen, um unter strengster Vertraulichkeit jede festgestellte oder vermutete Verletzung im Zusammenhang mit ihren Beziehungen zu GNV zu melden. 

11. Umweltrechtliche Compliance  

11.1. Zur Einhaltung der umweltrechtlichen Verpflichtungen bei der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen an GNV verpflichtet sich der Lieferant, die Bestimmungen des Gesetzesdekrets 152/2006 zum Umweltschutz und zur Abfallentsorgung einzuhalten.

11.2. GNV behält sich in jedem Fall das Recht vor, vom Lieferanten geeignete Nachweise über die Einhaltung der vorgenannten Umweltvorschriften zu verlangen. 

11.3. Im Falle einer Untervergabe durch den Lieferanten, die gemäß den unter Punkt 3.1.2 oben festgelegten Modalitäten und Fristen zu erfolgen hat, bleibt der Lieferant – wie dort vorgesehen – gegenüber GNV für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher umweltrechtlicher Verpflichtungen durch seine Lieferanten verantwortlich. 

11.4. Die Nichteinhaltung der umweltrechtlichen Verpflichtungen durch den Lieferanten oder etwaige von GNV gemäß Punkt 11.2 festgestellte Unregelmäßigkeiten berechtigen GNV, den Vertrag gemäß und im Sinne von Artikel 1456 des italienischen Zivilgesetzbuches durch schriftliche Mitteilung per Einschreiben mit Rückschein oder zertifizierter E-Mail an den Lieferanten zu kündigen, unbeschadet des Rechts auf Schadensersatz. 

12. Prüfungs- / Auditrecht in den Räumlichkeiten des Lieferanten

GNV ist berechtigt, jede angemessene Inspektion oder Überprüfung hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ausführung der Bestellung durch den Lieferanten durchzuführen, auch in den Räumlichkeiten des Lieferanten. Die Parteien können sich dabei von Sachverständigen oder Beratern ihrer Wahl unterstützen lassen. GNV wird den Lieferanten mindestens 10 Kalendertage vor dem Inspektionstermin informieren, und der Lieferant muss schriftlich Datum und Ort bestätigen, an dem die Waren zur Verfügung gestellt werden. 

Der Lieferant darf den Zugang zu seinen Betriebsstätten zu Prüfzwecken nicht verweigern. Wird im Anschluss an eine Inspektion eine Nichtkonformität der Waren festgestellt, informiert GNV den Lieferanten, der alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen hat. Die Inspektion der Waren durch GNV entbindet den Lieferanten in keiner Weise von seiner Haftung oder von seinen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 

13.1. Für alle in diesem Dokument nicht ausdrücklich geregelten Angelegenheiten gilt das Recht der Italienischen Republik. 

13.2. Für sämtliche Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht von Genua zuständig, unter ausdrücklichem Ausschluss jedes anderen alternativen oder konkurrierenden Gerichtsstands oder eines Schiedsverfahrens. 

Gemäß Artikel 1341 ff. des italienischen Zivilgesetzbuches erklärt der Lieferant, alle vorstehenden Klauseln dieser „Allgemeinen Einkaufsbedingungen für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen“ sorgfältig gelesen zu haben und insbesondere die folgenden Artikel ausdrücklich anzuerkennen und gesondert zu genehmigen: 

  • 2.1 Bestellungen; 
  • 2.2 Lieferungen; 
  • 2.3 Prüfung von Waren und Dienstleistungen – Retourenmanagement – Funktionsgarantie; 
  • 2.4 Mängel der gekauften Waren; 
  • 4 Preis, Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung; 
  • 9 Geistiges Eigentum; 
  • 12. Prüfungs- / Auditrecht in den Räumlichkeiten des Lieferanten
  • 13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand